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Interpellation Einbürgerungen


Der Gemeinderat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten.

  1. Wieviele Gesuchsteller hat die Stadt Langenthal seit 1990 eingebürgert?
  1. Wieviele davon stammen aus den EU/EFTA-Staaten, wie viele aus dem ehemaligen Jugoslawien, Albanien, Mazedonien, Moldawien und der Türkei?
  1. Ist es aus der Sicht des Gemeinderates sinnvoll, auch solchen Gesuchstellern das Gemeindebürgerrecht zuzusichern, welche die gesetzlichen Anforderungen an eine Einbürgerung (noch) nicht erfüllen, wie in letzter Zeit geschehen?
  1. Wird der Gemeinderat als in absehbarer Zeit abschliessend zuständiges Gremium für die Einbürgerungen diejenigen Gesuche konsequent ablehnen, bei denen die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind?
  1. Welche Bedeutung haben sogenannte „weiche Kriterien“ für den Gemeinderat beim Einbürgerungsentscheid?

 

Begründung:
Die Massierung an Einbürgerungen hat auch in der Stadt Langenthal zu einem ernst zu nehmenden Unbehagen geführt. Insbesondere die grosse Anzahl an Einbürgerungen von Leuten aus fremden Kulturkreisen hat die Frage aufgeworfen, ob die Anforderungen an eine Einbürgerung richtig gestellt sind.

Besonders unverständlich sind Einbürgerungen von Personen, welche die gesetzlichen Kriterien nicht erfüllen. Die sich abzeichnende Praxis in der Stadt Langenthal, noch nicht integrierten Personen nach dem Prinzip Hoffnung die Einbürgerung zu erteilen, erscheint problematisch; dies umso mehr, wenn man die restriktivere Praxis der Bundesbehörden berücksichtigt. So hat das EJPD in einem Entscheid über eine erleichterte Einbürgerung (VPB 69.101) das Beherrschen einer Landessprache als „Schlüsselkompetenz für die Einbürgerung“ betrachtet. Eine Verwaltungsbeschwerde gegen die Einbürgerung einer Person mit mangelnden Sprachkenntnissen hiess das EJPD gut. Insbesondere reicht auch das Absolvieren von Sprachkursen noch nicht für eine Einbürgerung. Erst wenn die Sprachkurse im Inland „nach einer angemessenen Zeitspanne zu einer tatsächlichen sozialen Eingliederung führen“, sei es der Gesuchstellerin im erwähnten Fall freigestellt, wieder ein Gesuch zu stellen.

Die gesetzlichen Anforderungen sind Richtlinien. Den Gemeinden ist es damit durchaus möglich, zusätzliche Restriktionen in ihrer Einbürgerungspraxis einzubauen. Diese zusätzlichen Restriktionen sind auch ein Ausdruck davon, dass ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung abgelehnt wird. Eine Fixierung alleine auf die gesetzlichen Richtlinien als Mindestanforderung vernachlässigt letztlich den politischen Charakter einer Einbürgerung.

Patrick Freudiger und Mitunterzeichnende


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