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Der
Gemeinderat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten.
Wieviele Gesuchsteller hat die
Stadt Langenthal seit 1990 eingebürgert?
Wieviele davon stammen aus den
EU/EFTA-Staaten, wie viele aus dem ehemaligen Jugoslawien, Albanien,
Mazedonien, Moldawien und der Türkei?
Ist es aus der Sicht des
Gemeinderates sinnvoll, auch solchen Gesuchstellern das
Gemeindebürgerrecht zuzusichern, welche die gesetzlichen Anforderungen an
eine Einbürgerung (noch) nicht erfüllen, wie in letzter Zeit geschehen?
Wird der Gemeinderat als in
absehbarer Zeit abschliessend zuständiges Gremium für die Einbürgerungen diejenigen
Gesuche konsequent ablehnen, bei denen die gesetzlichen Anforderungen
nicht erfüllt sind?
Welche Bedeutung haben
sogenannte „weiche Kriterien“ für den Gemeinderat beim
Einbürgerungsentscheid?
Begründung: Die Massierung
an Einbürgerungen hat auch in der Stadt Langenthal zu einem ernst zu nehmenden
Unbehagen geführt. Insbesondere die grosse Anzahl an Einbürgerungen von Leuten
aus fremden Kulturkreisen hat die Frage aufgeworfen, ob die Anforderungen an
eine Einbürgerung richtig gestellt sind.
Besonders unverständlich sind Einbürgerungen
von Personen, welche die gesetzlichen Kriterien nicht erfüllen. Die sich abzeichnende
Praxis in der Stadt Langenthal, noch nicht integrierten Personen nach dem
Prinzip Hoffnung die Einbürgerung zu erteilen, erscheint problematisch; dies
umso mehr, wenn man die restriktivere Praxis der Bundesbehörden berücksichtigt.
So hat das EJPD in einem Entscheid über eine erleichterte Einbürgerung (VPB
69.101) das Beherrschen einer Landessprache als „Schlüsselkompetenz für die
Einbürgerung“ betrachtet. Eine Verwaltungsbeschwerde gegen die Einbürgerung
einer Person mit mangelnden Sprachkenntnissen hiess das EJPD gut. Insbesondere reicht
auch das Absolvieren von Sprachkursen noch nicht für eine Einbürgerung. Erst
wenn die Sprachkurse im Inland „nach einer angemessenen Zeitspanne zu einer
tatsächlichen sozialen Eingliederung führen“, sei es der Gesuchstellerin im
erwähnten Fall freigestellt, wieder ein Gesuch zu stellen.
Die gesetzlichen Anforderungen
sind Richtlinien. Den Gemeinden ist es damit durchaus möglich, zusätzliche
Restriktionen in ihrer Einbürgerungspraxis einzubauen. Diese zusätzlichen
Restriktionen sind auch ein Ausdruck davon, dass ein Rechtsanspruch auf
Einbürgerung abgelehnt wird. Eine Fixierung alleine auf die gesetzlichen
Richtlinien als Mindestanforderung vernachlässigt letztlich den politischen
Charakter einer Einbürgerung.
Patrick Freudiger und
Mitunterzeichnende
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