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Bundesrat Christoph Blocher hatte
anlässlich des Bundesfeiertages 2007 die Defizite des Völkerrechtes kritisiert.
Die Reaktion der Juristenkaste liess nicht lange auf sich warten. Völkerrechtsprofessor
Walter Kälin dozierte, das Völkerrecht habe das Land vor Kriegen verschont und
Minderheiten geschützt. Was Blocher vertrete, untergrabe aber diese Tradition. Staatsrechtsprofessor
Markus Schefer verkündete: „Ein absolutes Selbstbestimmungsrecht kommt weder
dem Volk in der Schweiz noch sonst irgendeinem politischen Organ zu. Es ist ein
Mythos, der politisch gepflegt wird.“ „Blochers Aussagen sind unhaltbar“
belehrte uns schliesslich Heinrich Koller, ehemaliger Direktor des Bundesamtes
für Justiz.
Das neuzeitliche Völkerrecht hat
seinen Ursprung im Westfälischen Frieden von 1648, mit welchem der 30-jährige
Krieg ein Ende fand. Weitere solche Friedensschlüsse waren der Friede von
Utrecht (1713) sowie die Wiener Kongressakte (1815). Nach dem ersten Weltkrieg
gewann das Völkerrecht mit der Gründung des Völkerbundes an Bedeutung. Dieser
Vorläufer der UNO hielt jedoch den Spannungen unter Europas Staaten nicht stand
und konnte den Ausbruch des 2. Weltkrieges nicht verhindern. 1946 wurde er
aufgelöst. An seine Stelle trat im selben Jahr die UNO. Seither nehmen die
völkerrechtlichen Rechtssätze und Verträge massiv zu. Das Völkerrecht
beschränkt sich nun nicht mehr auf zwischenstaatliche Fragen bei Wahrung der
staatlichen Souveränität, sondern weist eine universalistische Komponente auf
und findet so auf innerstaatliche Belange Anwendung. Zumindest westliche Länder
haben in praktisch jedem politischen Gebiet völkerrechtliche Verträge
abgeschlossen. Das gilt auch für die Schweiz. In Europa steht das EU-Recht im
Vordergrund, eine Art regionales Völkerrecht, sowie die Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK), welche Menschenrechte auf europäischer Ebene
normiert.
Diese, im Falle der EMRK und des
UNO-Völkerrechts grösstenteils auch für die Schweiz verbindliche Fülle an
Rechtsnormen steht in keinem Verhältnis zu den geradezu kümmerlichen
Mitbestimmungsmöglichkeiten des Volkes auf völkerrechtlicher Ebene. Ein
Staatsvertragsreferendum ist zwar möglich, jedoch kann der Souverän nur noch zu
bereits fertig ausgehandelten Verträgen JA oder NEIN sagen. Gestalterische
Einflussmöglichkeiten gibt es keine. Bekanntermassen sind aber aussenpolitische
Vorlagen gegen den Bundesrat extrem schwierig zu gewinnen. Zudem existiert das
Staatsvertragsreferendum nur in eng abgesteckten Grenzen. Stumpf ist dieses
Instrument schliesslich bei einer dynamischen Rechtsentwicklung wie z.B. beim
„Schengener Acquis“. Hier muss die Schweiz künftiges fremdes Recht
widerstandslos übernehmen, eine Referendumsmöglichkeit besteht nicht mehr.
Geradezu
ein Wesensmerkmal des Völkerrechtes ist seine unpräzise Sprache, die sich z.B.
in folgenden Artikeln äussert: „Die
Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei
der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten bürgerlichen und politischen
Rechte sicherzustellen“ (Art. 3 Internationaler Pakt über bürgerliche und
politische Rechte) oder „Diese Konvention ist nicht so auszulegen,
als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine
Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in
der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker
einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist“ (Art. 17 EMRK). Richter
und Rechtsgelehrte machen es sich nun zur Aufgabe, diese offenen Bestimmungen
„extensiv“ auszulegen. Laufend werden neue Ansprüche und Rechte in Artikel
hineininterpretiert, ohne dass dazu je eine demokratische Auseinandersetzung
stattgefunden hätte. Dieser Prozess zeigt sich am besten am Beispiel der EMRK.
Der Beitritt unterlag 1974 noch nicht einmal dem Staatsvertragsreferendum. Der
Bundesrat begründete dies in der Botschaft unter anderem damit: Die Frage, ob eine Abstimmung durchzuführen
sei, stellt sich, im Zusammenhang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention
nicht, denn die Konvention garantiert in der Tat Rechte, die zum grössten Teil
bereits durch die Bundesverfassung anerkannt und geschützt sind.“ Heute
aber dient die EMRK als Instrument, um ungeliebte Volksinitiativen fernab
demokratischer Prozesse scheitern zu lassen. Mit der EMRK wird die Umsetzung
der vom Volk gutgeheissenen Verwahrungsinitiative blockiert. Mit der EMRK soll
die Minarettinitiative gebodigt werden. Die Einbürgerungsinitiative der SVP,
welche die direktdemokratische Einbürgerungstradition nach dem
bundesgerichtlichen Angriff verfassungsrechtlich normieren will, verstösst
gemäss Bundesrat gegen die EMRK. SP-Nationalrat Andreas Gross forderte, dass
das Parlament die Initiative für ungültig erklärt. Sogar die
Ausschaffungsinitiative wird von linken Kreisen als nicht EMRK-konform
erachtet. Die EMRK enthält gemäss den juristisch kreativen Auslegungsmagiern in
den Amts- und Universitätsstuben heute also ein Recht auf Minarettbauten, einen
zumindest indirekten Rechtsanspruch auf Einbürgerung und wird zum Schutzschild
für nicht mehr therapierbare, extrem gefährliche Gewalt- und Sexualstraftäter,
für ausländische Kriminelle und Sozialbetrüger.
Die Missbrauchsanfälligkeit unbestimmter
Verfassungsartikel ist leider auch in der Schweiz bekannt: Sie erlauben z.B.
dem Bundesgericht, laufend neue Sachverhalte in die Artikel
hineinzuinterpretieren. Bei der Abstimmung über die neue Bundesverfassung
dachte kaum jemand daran, dass das Bundesgericht mit dem Diskriminierungsverbot
einmal die direktdemokratische Einbürgerungstradition zusammenstutzt oder mit
dem harmlos klingenden Artikel über die Besteuerungsgrundsätze plötzlich den
kantonalen Steuerwettbewerb unterwandert.
Immerhin ist aber das
Bundesgericht eingebettet in ein überblickbares politisches System mit – wenn
auch zu wenig – „checks and balances“. Unbestimmte Artikel werden meistens
durch Gesetze des demokratisch gewählten Parlamentes konkretisiert. Richter
können abgewählt werden, Gerichtsverhandlungen sind öffentlich und es gibt
Parteien und Medien, welche die Gerichte wachsam kontrollieren. Zwar nur
wenige, aber immerhin.
Die Entstehung völkerrechtlicher
Normen jedoch vollzieht sich praktisch ausserhalb jeglicher demokratischer Mechanismen.
Auf internationaler Ebene ist ein entscheidendes Merkmal jeder Demokratie
ausgeschaltet: Verantwortlichkeit. Da kein europäischer oder weltweiter „Demos“
(also ein Staatsvolk) existiert, braucht
ein Politiker für seine Tätigkeiten auf internationaler Ebene auch niemandem Rechenschaft
abzulegen. In der EU z.B. werden Gesetze vom Ministerrat beschlossen. Dieser besteht
aus Politikern, welche auf nationaler Ebene in der Exekutive sitzen und auf dem
Weg nach Brüssel kurzerhand zu Gesetzgebern mutieren. Hinter verschlossenen
Türen, intransparent und der öffentlichen Kritik kaum zugänglich, läuft die
Brüsseler Legiferierungsmaschinerie auf Hochtouren. Gewaltenteilung ist ein
Fremdwort.
Noch bürgerferner funktioniert die
UNO. Die entscheidende Rolle spielt der Sicherheitsrat, wo 15 Staatsvertreter
für 192 Nationen Politik machen. Die Generalversammlung demgegenüber ist ein
Alibi-Debattierclub praktisch ohne Kompetenzen. Aber nicht einmal hier sitzen
demokratisch gewählte Vertreter.
Bei den Verträgen und Resolutionen
der UNO kommt ein weiteres, entscheidendes Problem hinzu: Das urtümlichste und
wesentlichste Definitionsmerkmal des Rechts ist seine Durchsetzungsmöglichkeit
mittels Zwang. Die diskussionslose Durchsetzung von Normen, wozu aufgrund
seines Gewaltmonopols nur der Staat berechtigt und verpflichtet ist,
unterscheidet das Recht letztlich von Moral und Sitte. Genau hier liegt aber
das Problem des weltweiten Völkerrechtes: Es existiert weder ein weltweites
Gewaltmonopol, noch kann im Einzelfall die Durchsetzung des Völkerrechtes mit
Zwang garantiert werden. Der internationale Gerichtshof (IGH) nämlich wird nur
gerade dann tätig, wenn es um zwischenstaatliche Konflikte geht (und nicht bei
innerstaatlichen) und beide Streitparteien die Hoheit des Gerichtshofes
anerkannt haben. So unterzeichnen etwa Staaten wie der Iran, Nordkorea oder
China die UNO-Charta und den internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte, wo von lauter Menschenrechten die Rede ist. Die hehren Worte
der UNO-Dokumente werden indessen durch die politische Realität in diesen
Staaten geradezu verhöhnt – ohne Konsequenzen. Dass hin und wieder
völkerrechtliche Standards der UNO trotzdem durchgesetzt werden, ist dem
Goodwill bzw. dem Eigeninteresse von Staaten zu verdanken. Staaten wie der
Schweiz einerseits, welche das Völkerrecht buchstabengetreu umsetzen. Staaten
wie den USA andererseits, welche bereit sind, dem UNO-Recht wie im Golfkrieg
1990/1991 Wirksamkeit zu verleihen.
Intellektuelle zeichneten sich
noch nie dadurch aus, dass sie Macht und Autorität widerstehen konnten. Die
Aussicht, dank seiner höheren Bildung über andere Menschen herrschen zu können,
ist zu verlockend. Sowohl der braune als auch der rote Sozialismus hatten eine
fast magnetische Anziehungskraft auf zahlreiche Intellektuelle. Auch die 68er,
welche heute an den Schalthebeln der Macht in der Politik, den Medien oder der
Kultur sitzen, können dem Charme der Macht nicht widerstehen. Das Völkerrecht
eignet sich dabei hervorragend als Instrument, um Politik im kleinen Kreis von
Auserwählten fernab lästiger Volksrechte zu betreiben. Die traurige Geschichte
der Machtverliebtheit von Intellektuellen ist um ein Kapitel länger geworden.
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