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In der BernerZeitung erhielt Georg Kreis,
Präsident der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR), die
Gelegenheit, nach 10jährigem Bestehen des Antirassismusartikels ein Fazit zu
ziehen: Seine Bilanz fiel – wie könnte es anders sein – positiv aus. Man könne
sogar noch mehr tun. Georg Kreis ist indes ein Sklave des Systems. Wäre er
kritisch, würde er sofort ersetzt. Ich habe das Privileg, diesen Paragraphen
etwas unabhängiger beurteilen zu können.
1994 wurde eine knappe Mehrheit der Stimmbürger
davon überzeugt, einem Artikel zuzustimmen, der, wie man vorgab, den Rassismus
bekämpfen soll. Der Artikel war eine Folge des UNO-Abkommens zur Beseitigung
jeglicher Form von Rassendiskriminierung, das entsprechende Anpassungen der nationalen
Strafgesetzbücher verlangte. Somit ist die Norm indirekt internationales Recht.
Seit seiner Einführung war der Antirassismusparagraph ein „Gesetz“, das diesem
Namen nicht würdig war. Verdeckt hinter der Maske der „political correctness“
vernebelte er der Bevölkerung seine wahre Tragweite und die Absichten dessen
„spiritus rector“: Denn nach Jahrzehnten der Machtergreifung der 68er treten
allmählich die fatalen Konsequenzen ihrer Ideologie zu Tage:
Ausländerkriminalität, Asylmigration und die tödlichen Folgen der
multikulturellen Illusion, wie in Holland geschehen. Also tun die etablierten
68er genau das, wogegen sie sich einst auflehnten: Sie verbieten, sie
unterdrücken die Kritik an ihrer Unfähigkeit und nennen sie rassistisch.
Zum ersten Mal im schweizerischen
Strafgesetzbuch verwässerte man mit diesem Paragraphen die Grenze zwischen Tat-
und Gesinnungsstrafrecht. Zudem ist der Artikel derart unbestimmt formuliert, dass dem Richter
eine unangemessene Macht über die Freiheit eines Menschen zukommt. Bisher
musste ein Strafartikel als Grundlage für einen Eingriff in die persönliche
Freiheit eines Menschen zum Schutz vor Willkür bestimmt formuliert werden.
Man sieht: Der Antirassismusparagraph ist mit
den Grundsätzen des liberalen Rechtsstaates in keiner Weise vereinbar.
Unbestimmtheit und Gesinnungsstrafbarkeit sind Relikte aus vergangen geglaubter
totalitärer Zeit.
Damit eine solche Abstimmung überhaupt gewonnen
werden konnte, mussten Bundesrat und Parlament einige Versprechen machen. Den Privatbereich
nahm man explizit von der Strafbarkeit aus. „Blosse Gesinnungen oder
private Äusserungen sind keinesfalls verboten“, hiess es etwa in den
Abstimmungserläuterungen des Bundesrates; und fremde Richter würden sich schon
gar nicht einmischen.
Zur Überwachung dieses Antirassismusartikels
schuf man extra ein staatlich finanziertes Politbüro – die eidgenössische
Kommission gegen Rassismus. Diese liess in der Folge auch keine Gelegenheit
aus, die Diskussionskultur zu vergiften: Die überproportional hohe Quote an
Rasern aus dem Balkan dürfe nicht mit Blick auf deren kulturellen Hintergrund gesehen
werden. Wer den rasanten Anstieg der Muslime in der Schweiz thematisiert, wird
verklagt. Abgelehnte Einbürgerungsentscheide versetzt man pauschal in den
Dunstkreis der Fremdenfeindlichkeit.
2001 forderte der Bundesrat, dass nun doch ein
UNO-Rassismusausschuss beurteilen soll, ob sich die Schweiz brav politisch korrekt
benimmt. Ja es geht noch weiter: Jeder soll sich an diese fremden Richter
wenden können, falls er sich durch einen Entscheid rassistisch beleidigt fühlt!
Das Parlament nickte eifrig zu, nachdem man vor nur einigen Jahren das
Gegenteil versichert hatte.
2004 brach das Bundesgericht dann vollständig
mit allen Versprechen und offenbarte die effektive Tragweite und Gefährlichkeit
des Antirassismusartikels. Der Öffentlichkeitsbegriff im Artikel wurde derart
weit ausgedehnt, dass in Zukunft sogar eine „rassistische“ Bemerkung am
Stammtisch strafbar sein soll. Der Staat soll also bis in den Privatbereich die
Äusserungen und Gedanken der Stimmbürger überwachen können: Big brother is
watching you!
In engem inhaltlichem Kontext dazu ist auch das
Bundesgerichtsurteil zu sehen, das pauschal Einbürgerungen an der Urne für
verfassungswidrig erklärt hat.
Der Schweizer Souverän hat nun 2 Möglichkeiten:
Entweder lässt er sich vom Rassismus-Politbüro vollständig entmündigen. Bereits
fordert die EKR, dass angeblich rassistische Fälle auch zivilrechtlich verfolgt
werden sollen, die Privatautonomie also weiter eingeschränkt werden soll. Wie
lange geht es wohl, bis auch die „MusicStar“- oder „SwissAward“-Jury verklagt wird,
wenn sie den ersten Preis nicht an einen Ausländer verleiht?
Die zweite Möglichkeit ist die Rückkehr zum
liberalen Rechtsstaat. Das bedeutet die ersatzlose Abschaffung des
Antirassismusparagraphen und des Rassismus-Politbüros. So könnte man gerade
noch einen Beitrag an die finanzielle Entschuldung der Schweiz leisten. Denn
wenn die liberale Gesellschaft der „political correctness“ kein Ende setzt, so
setzt diese der liberalen Gesellschaft ein Ende.
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