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Kaum ein Thema eignet sich heute
besser zur politischen Profilierung als das Engagement für Minderheiten, seien
es zahlenmässige (Ausländer) oder gefühlte (Frauen). Gleichstellungsbüros,
Antidiskriminierungsmassnahmen, die Antirassismuskommission oder political
correctness sind nur einige Beispiele dafür. Jede Form von Minderheitenschutz
baut dabei auf demselben Denkmuster auf: Die Gesellschaft besteht aus
Mehrheiten und Minderheiten, wobei die Mehrheit sich immer zu Lasten der
Minderheit bereichert, sie ausnützt und ihren sozialen Aufstieg verunmöglicht.
Deshalb braucht es mutige Politiker, die Partei für die Schwachen,
Unterdrückten – also „die Guten“ – ergreifen. Mit Hilfe des Staates, versteht
sich. Da es sich dabei um eine gute Sache handelt, gelten kritische Fragen als
hinterwäldlerisch und Skeptiker stehen unter Generalverdacht, unmoralisch zu
sein. Staatlicher Minderheitenschutz ist zu einer modernen Ersatzreligion
geworden.
Konjunktur hat diese
Ersatzreligion überall dort, wo Reglementierungswut generell Konjunktur hat: Als
Paradebeispiel dient die Europäische Union, wo bekanntlich nichts dem Zufall
überlassen wird: Nicht einmal die Krümmung der Bananen oder Länge der Gurken. Es
existieren deshalb auch nicht weniger als vier EU-Richtlinien gegen
Diskriminierung (siehe Kasten). Geplant ist zudem ein europäisches
Gleichstellungsbüro zur Verwirklichung der Gleichstellung von Mann und Frau
(Aufgabenbereich siehe Kasten). Kostenpunkt: 52,5 Millionen Euro (82 Millionen
Franken) allein für den Zeitraum 2007 – 2013. Per Richtlinien und Institute
soll also nach dem Wunsch der Funktionäre im Brüsseler Bürokratensumpf
tatsächliche und geglaubte Diskriminierung aus der Welt geschaffen werden. Als
Vorbild dienen die USA, wo der gesetzliche Antidiskriminierungs-Aktivismus bereits
seit längerem Realität ist. Doch statt der wirklich Benachteiligten profitieren
davon in erster Linie die Anwälte (mit dem Resultat einer wuchernden
Prozessindustrie) oder irgendwelche Minderheitsorganisationen, die Einzelfälle
für eigene Imagekampagnen missbrauchen. Die angeblichen Diskriminierungsopfer
schliesslich sind nur allzu oft nicht arm und ausgegrenzt, sondern bestens in
der Berufswelt integriert wie die Karrierefrauen, die wegen harmlosen Witzchen
von Berufskollegen erfolgreich Klagen in Millionenhöhe wegen sexueller
Belästigung führen. Gerade solch klagefreudige Sensibelchen offenbaren die
Farce dieser Antidiskriminierungs-Industrie.
Zurück zu Europa: Alle EU-Richtlinien müssen bekanntlich
von den Mitgliedstaaten widerstandslos in ihr nationales Recht umgesetzt
werden. So trat am 18. August dieses Jahres in Deutschland ein Gesetz „zur
allgemeinen Gleichbehandlung“ (AGG) in Kraft, auch wenn bei Unterzeichnung
durch den Bundespräsidenten noch redaktionelle Fehler im Gesetzestext bestanden
hatten. Das Gesetz geht sogar noch über die Vorgaben der EU hinaus – obwohl die
heute mitregierende CDU sich vor den Wahlen noch dagegen gewehrt hat. Niemand
darf, so das Gesetz, wegen „der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des
Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Identität“ benachteiligt werden (§ 1 AGG). Die Beweislast in
einem Verfahren trägt die beklagte (!) Gegenpartei, sobald das angebliche
Diskriminierungsopfer nur glaubhafte Indizien vorlegt, die eine Diskriminierung
vermuten lassen (§ 22 AGG). Als Diskriminierung gelten auch „mittelbare
Benachteiligungen“. Ein solcher Fall ist gegeben, „wenn dem Anschein nach
neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen (…) gegenüber anderen
Personen in besonderer Weise benachteiligen können“ (§ 3 Abs. 2 AGG). Dieser
Begriff führt zu erheblichen Unklarheiten. So fragt etwa der Deutsche
Anwaltverein, ob bereits eine mittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn sich im
Speiseangebot eines Restaurants keine Speisen befinden, die den islamischen
oder mosaischen Vorschriften entsprechen, so dass strenggläubige Muslime oder
Juden dort nicht essen können.
Was bewirkt das AGG konkret? In
einer Stellenausschreibung dürfen in Zukunft z.B. keine festen Altersangaben
mehr gemacht werden, da man sonst ältere Kandidaten diskriminieren würde. Praktisch
jede Personalentscheidung wird kontrollfähig. Jedes Bewerbungsgespräch muss
protokolliert, mehr Dokumente müssen archiviert und mehr rechtliche Prüfungen
eingeleitet werden. Kündigungsmöglichkeiten werden zudem erschwert. Bei
Verstössen drohen den Unternehmen Schadenersatzforderungen inkl. abschreckender
Schmerzensgeldsummen nach amerikanischem Vorbild.
Das AGG gilt jedoch nicht nur im
Bereich der Arbeitsverhältnisse, sondern auch in Bezug auf die Berufsbildung,
-beratung, Weiterbildung, auf Mitgliedschaften in Gewerkschaften oder
Arbeitgeberverbänden, auf den Sozialschutz, die Bildung sowie auf den Zugang zu
und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur
Verfügung stehen, inkl. Wohnräumen (§ 2 AGG). Vermieter, die über zahlreiche
Wohnungen verfügen, sind ebenso betroffen vom AGG wie Versicherungsgesellschaften,
die abgelehnte Versicherungsanträge zukünftig umfassend dokumentieren müssen,
um keine Klage zu riskieren. Eine staatliche Kontrollbehörde schliesslich soll
den verordneten Gleichstellungstotalitarismus überwachen und eine „Kultur der Antidiskriminierung“
schaffen.
Die
Antidiskriminierungsmassnahmen sind objektiv betrachtet massivste Eingriffe in
die Vertragsfreiheit, einem entscheidenden Fundament jeder freien Gesellschaft.
Die Freiheit, mit wem man privatautonom in irgendeiner Weise zusammenarbeiten
will und mit wem eben nicht, ist nicht etwa ein Vehikel des gut situierten Besitzbürgertums,
sondern der Garant für Wohlstand. Denn
Vertragsfreiheit verbindet individuelles Profitstreben mit Nutzen für die
Mitmenschen. Einschränkungen der Vertragsfreiheit schaden damit letztlich
allen: Martin Wansleben, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Industrie- und
Handelskammertages (DIHK) warnt deshalb, dass sich die im AGG aufgestellten
Klagemöglichkeiten und Kündigungshürden negativ auf die Beschäftigungszahlen
auswirken werden: "Vor allem werden die Chancen derer verringert, die
dringend einen Arbeitsplatz suchen. Denn die Folge wird sein, dass sich die
Unternehmen bei Neueinstellungen zurückhalten werden."
Hinter dem staatlichen Aktivismus
für Minderheiten verbirgt sich ein tiefes Misstrauen gegen die Freiheit. Man
traut den Menschen nicht zu, dass sie ihr Leben selbst in einer für alle
zufriedenstellenden Weise regeln können. Stattdessen glaubt man an den Staat,
der eine gerechte und von Vorurteilen befreite Gesellschaft schaffen könne.
Die Praxis jedoch widerlegt
dieses Ideologiekonstrukt: Jeder arbeitende Ausländer, der nicht von
staatlichem Artenschutz profitiert, entkräftet ein Vorurteil besser als
irgendeine Antidiskriminierungsrichtlinie. Wer sich andererseits als
Arbeitgeber von Vorurteilen leiten lässt und einen Arbeitnehmer nicht einstellt,
obwohl dieser besser qualifiziert wäre, der wird nicht einen optimalen Unternehmensgewinn
erzielen. Vorurteile sind damit ökonomisch nachteilig und werden in einer
freien Wirtschaft von selbst verschwinden. Die freie Gesellschaft schafft die
Grundlagen, auf denen sie selbst aufbaut: Dem Leistungsprinzip fernab von
unberechtigten Vorurteilen. Staatliche Massnahmen jedoch hemmen einerseits die
Leistungsbereitschaft der angeblich Diskriminierten und schaffen eine
Hängematte-Mentalität: Wenn jemand keine Arbeit findet, ist nicht mehr er
schuld, sondern die böse Gesellschaft. Gleichzeitig zementieren gutgemeinte
Antidiskriminierungsmassnahmen die Vorurteile, die man eigentlich bekämpfen
will. Nicht selten muss sich eine Frau in einer Führungsposition heute beispielsweise
mit dem Vorwurf herumschlagen, sie sei eine „Quotenfrau“ und nur dank
staatlicher Minderheitenförderung in diese Position gelangt – ob zutreffend
oder nicht.
Die ganze Penetranz dieses
Antidiskriminierungs-Totalitarismus wird vollends klar mit der Forderung nach einer
„Kultur der Antidiskriminierung“. Eine staatlich verordnete Kultur (oder
besser: Ersatzreligion) bedeutet nichts anderes, als dass alle Lebensbereiche
erfasst und verpolitisiert werden: Es tobt der totale Krieg (gegen
Diskriminierung). Dunkle Erinnerungen an Zeiten, wo Staat und Religion noch
nicht getrennt waren, werden wach.
Deutschland ist dem
Antidiskriminierungs-Totalitarismus bereits erlegen. Die freiheitlichen Kräfte
sind in der deutschen Demokratie nicht mehr stark genug, um das immer
monströsere Anwachsen des Staates zu bremsen. Die Schweiz dagegen ist nicht
EU-Mitglied und muss die entsprechenden Richtlinien nicht in nationales Recht
umsetzen. Doch auch hier bedroht der politisch korrekte
Antidiskriminierungs-Totalitarismus unsere Freiheit. In einer Pressemitteilung
der eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR) ist z.B. zu lesen: Die EKR
„beobachtet mit Sorge die diskriminierenden
Einlassverweigerungen in Discos, Bars und Nachtclubs.“ Um dann gleich zu
drohen: „Diese sind nach der Rassismusstrafnorm Art. 261bis Abs. 5 des Strafgesetzes
verboten.“ Die EKR stört sich insbesondere an den angeblich fragwürdigen
Kriterien zur Vergabe von Member-Cards. Ein anderes Beispiel ist das seit 10
Jahren bestehende Gleichstellungsgesetz (GlG), das eine Diskriminierung von
Angestellten aufgrund des Geschlechts
verbietet. Das Verbot gilt „insbesondere bei Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der
Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und
Entlassung.“ (Art. 3 Abs. 2 GlG). Hier wird die Vertragsfreiheit ausgehebelt
wie im AGG. Die angeblich
Diskriminierten profitieren darüber hinaus von einer Beweislasterleichterung wie
im AGG. Das ebenfalls staatlich alimentierte Gleichstellungsbüro lotet auf
seiner Homepage Möglichkeiten aus, wie sich frau gegen eine „diskriminierende
Stellenausschreibung“ wehren kann.
Wie lange wird die Freiheit in
der Schweiz noch über den Antidiskriminierungs-Totalitarismus obsiegen? Oder
ist die Büchse der Pandora nicht auch in der Schweiz schon geöffnet worden?
Die vier Antidiskriminierungsrichtlinien
der EU: Die Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne
Unterschied der Rasse und Religion (2000), die Richtlinie zur Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf (2000), die Richtlinie zur Veränderung des Grundsatzes
der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur
Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug
auf die Arbeitsbedingungen (2002) und die Richtlinie zur Verwirklichung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei
der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (2004).
Das geplante Europäische Insitut für
Gleichstellungsfragen soll unter anderem „objektive, zuverlässige und
vergleichbare Informationen zur Geschlechtergleichstellung erfassen,
analysieren und verbreiten sowie ein neues Instrumentarium zur Unterstützung
des Gender-Mainstreaming entwickeln – d.h. zur regelmässigen Berücksichtigung
der unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern
bei allen gesellschaftlichen Vorhaben. Das Institut soll die
Gleichstellungssituation in Europa ermitteln, ein europäisches Netzwerk zur
Geschlechtergleichstellung einrichten und koordinieren, Sitzungen mit
Sachverständigen durchführen sowie Konferenzen, Kampagnen und Seminare
organisieren.“ (Quelle: Deutscher Bundestag, wissenschaftliche Dienste,
Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen)
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