|
Die
Ausländer- und Asylpolitik ist nach wie vor eine Grossbaustelle der Schweizer
Politik. Zu gross sind die Hypotheken der rot-grünen Politik, welche Ausländer
unter Artenschutz stellt, statt von ihnen Leistung und Integration zu fordern.
Die Schweiz hat einen
Ausländeranteil von 20,4 Prozent. Jedoch sind 41 Prozent der IV-Rentner und
fünfzig Prozent der strafrechtlich Verurteilten Ausländer. Die Gefängnisse von
heute sind ein Ausdruck von vollendeter Multikulturalität: Durchschnittlich
achtzig Prozent der Insassen einer Strafanstalt sind Ausländer. Auch in der
Asylpolitik steht die Schweiz vor grossen Herausforderungen. Zwar gingen die
Asylgesuche mit dem Amtsantritt von Bundesrat Blocher markant zurück, jedoch
ist die Situation nach wie vor unbefriedigend. Im Jahr 2006 erhielten 1'857
Personen Asyl, gleichzeitig wurden 5'840 Gesuche abgelehnt. Auf 1'834 Fälle
wurde gar nicht erst eingetreten. Dies zeigt, dass nach wie vor nur eine
Minderheit der Asylsuchenden echte Flüchtlinge sind.
Gemäss heutigem Recht ist aber
eine Wegweisung eines Ausländers nur aufgrund von Art. 10 und 11 des Gesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern (ANAG) möglich. Bei diesen
Artikeln handelt es sich indessen um Gummi-Paragraphen, welche die Behörden im
Übrigen nur zu einer Wegweisung ermächtigen, aber nicht verpflichten. Es
überrascht deshalb wenig, dass je nach Kanton die Gesetze unterschiedlich
konsequent angewendet werden. Die Ausschaffungsinitiative dagegen setzt klare
Tatbestände voraus, aufgrund derer die Behörden schweizweit verpflichtet
werden, schwerkriminelle Ausländer auszuschaffen.
Ebenso wichtig wie griffige
Verschärfungen ist die konsequente Anwendung der bestehenden Vorschriften. Hier
ist nicht der Gesetzgeber gefordert, sondern die Vollzugsbehörden und die
Gerichte. Letztere jedoch torpedieren allzu oft mit fragwürdigen Urteilen
beschlossene Verschärfungen. Gerade im Asylrecht. Die zunehmend steigende Quote
anerkannter Asylbewerber ist nicht zuletzt auf die lockere Praxis der
Gerichtsbehörden zurückzuführen. Wurden 2004 noch 9,2 Prozent der Asylgesuche
anerkannt, so waren es im Jahr 2006 19,5 Prozent. Zum ersten Mal nach dem massiven
Rückgang nach Bundesrat Blochers Amtsantritt ist auch wieder die Anzahl
Asylgesuche leicht angestiegen: Von 10'061 im Jahr 2005 auf 10'537 Gesuche im
Jahr 2006.
Letzte Instanz Das Bundesverwaltungsgericht,
die letzte Instanz in Asylfragen, hebelte in einem Entscheid vom 11. Juli 2007
eine wesentliche Verschärfung des revidierten Asylrechtes praktisch wieder aus.
Es ist ein beliebter Trick von Asyltouristen, sich ihrer Papiere zu entledigen,
um eine Ausschaffung zu verhindern oder schon nur um das Verfahren in die Länge
zu ziehen. Das neue Asylrecht sieht vor, dass grundsätzlich der Asylbewerber
das Fehlen der Papiere begründen muss. Andernfalls wird auf das Gesuch nicht
eingetreten.
Früher mussten aufgrund einer
weitgefassten Ausnahmeregelung praktisch die Behörden dem Asylbewerber
nachweisen, dass er unentschuldigt über keine Papiere verfügt. Im
Abstimmungsbüchlein zum verschärften Asylgesetz ist zu lesen: "Die
Nichtabgabe von amtlichen Identitätspapieren oder die Verschleierung der
Identität darf nicht belohnt werden. Aus diesem Grund wird über Gesuche von
Personen, die ohne ausreichende Begründung keine Papiere abgeben, beschleunigt
entschieden (Nichteintretens-Entscheide)."
"Einlässliche
Begründung" Nun hält aber das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid fest: "Hingegen ist es
ausgeschlossen, einen Nichteintretenstatbestand zu fällen, wenn das Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse eben nicht offenkundig ist,
beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen jeglicher Art nötig erscheinen
oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf."
In einem anderen Entscheid ging
es um einen Somalier. Dieser suchte in Dänemark, Grossbritannien, Frankreich,
Belgien, Schweden und Deutschland Asyl. Oft hielt er sich auch illegal in
diesen Ländern auf. In Dänemark wurde ihm sogar einmal Asyl gewährt, was ihn
nicht daran hinderte, trotzdem in ein anderes Land zu gehen. Deutschland
verweigerte ihm Asyl mit dem Hinweis auf die Verantwortlichkeit Dänemarks.
Darauf kam der Somalier mit Hilfe eines Schleppers anfangs Februar 2005 in die
Schweiz. Er war in den verschiedenen europäischen Staaten jeweils unter anderen
Identitäten in Erscheinung getreten. Auch in der Schweiz gab er sich zuerst
unter falschem Namen aus. Zudem machte er falsche Angaben zum Reiseweg und zu
Aufenthalten in Drittstaaten. Der deutsche Bundesgrenzschutz erklärte sich in
einem Schreiben vom 27. Mai 2007 bereit, den Asylanten zurückzunehmen. Mit
einer am selben Tag eröffneten Verfügung trat das Bundesamt für Migration (BfM)
auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Rückschaffung nach Deutschland an.
Soweit so gut. Allerdings erhob
der Somalier am 6. Juni 2005 gegen das Urteil Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Zwei Jahre später, am 30. Juli 2007, erfolgte endlich
der Entscheid des Gerichtes. Das Angebot des Bundesgrenzschutzes wurde als
nicht mehr gültig erachtet, so dass eine Rückschaffung nach Deutschland
ausscheide. Die Menschenrechtssituation in Somalia wiederum erlaube
grundsätzlich keine Rückschaffung. Eine Ausnahme davon bilden die Regionen
Somaliland und Puntland im Norden des Landes. Der Somalier jedoch spricht einen
dort verbreiteten Dialekt und hat zwei Jahre in Somaliland gelebt. Zudem dürfte
er in seiner Zeit im Asyllager in Äthiopien 1991-1996 "mit Landsleuten aus
dem Norden Somalias in Kontakt gekommen sein." In diese Region jedoch wäre
eine Rückschaffung zumutbar. Diese doch deutlichen Indizien waren für das
Gericht aber nicht massgebend. Wörtlich führte das Gericht aus: "allein
die Zugehörigkeit zu einem in der Region ansässigen Hauptclan lässt den
Wegweisungsvollzug jedoch nicht als zumutbar erscheinen.
Interessant sind auch die im
Urteil festgehaltenen Aussagen des BfM zum Gesuchsteller: "Es sei davon
auszugehen, dass er Aggressionen gezielt einsetze. Namentlich habe er einen
Zeugen seiner tätlichen Auseinandersetzung mit den Securitas-Beamten durch
Androhung von Gewalt zum Rückzug seiner Zeugenaussage zu bewegen
versucht."
Dass der Asylbewerber mehrfach
mit Drohungen und aggressivem Verhalten gegen Mitmenschen auffiel und sogar
mittels fürsorgerischem Freiheitsentzug in eine Klinik eingewiesen wurde,
reichte dem Gericht aber nicht aus zur Anordnung der Rückschaffung; ebenso
wenig die hängigen Anzeigen wegen Tätlichkeit und Körperverletzung und eine
Verurteilung aufgrund erheblicher Sachbeschädigung.
Dem Gericht genügte es nämlich
nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss
zuliessen, dass diese nicht gewillt oder fähig ist, sich an die elementaren
gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten.
"Vielmehr müssen diese
Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung darstellen. Eine Verurteilung zu einer bedingten
Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche
schliessen (…)".
Vorläufig aufgenommen Aus solcher Grundlage gelangte
das Bundesverwaltungsgericht schliesslich dazu, dem Somalier eine
"vorläufige Aufnahme" zu gewähren. In der Praxis aber wird eine
solche leider allzu oft zu einer definitiven Aufnahme, da eine Rückschaffung
nach einem längeren - vorläufigen - Verbleib in der Schweiz nicht mehr als
zumutbar erachtet wird. Auch bei den vorläufigen Aufnahmen lässt sich die
lockere Rechtsprechung des Gerichtes erkennen: Allein im Jahr 2006 sprach das
Gericht in 5'193 Fällen eine vorläufige Aufnahme zu. Im Jahre 2003 waren erst
3'880 solche Aufnahmen ausgesprochen worden.
Vorgänger ARK Das Bundesverwaltungsgericht
existiert erst seit Anfang dieses Jahres. Dessen Vorgängergremium, die Asylrekurskommission
(ARK), hat sich jedoch mehrfach mit ihrer Rechtsprechung als
Asylmissbrauchskommission in Szene gesetzt. Die personelle Zusammensetzung der
für Asylfragen zuständigen Abteilungen des heutigen Bundesverwaltungsgerichtes
ist identisch mit derjenigen der bisherigen Asylrekurskommission.
Skandalös ist z.B. der
Entscheid der ARK, in dem eine im Abwesenheitsverfahren geschlossene Ehe eines
Ägypters als gültig erachtet worden ist. Eine solche Eheschliessung wäre nach
der Schweizer Rechtsordnung verboten. Jedoch, so die ARK, erlaube die Scharia -
also die islamische Rechtsordnung - den Eheschluss im Abwesenheitsverfahren.
Denn "das schweizerische Recht kann keine wie auch immer geartete
Überlegenheit anderen Rechtsordnungen gegenüber beanspruchen." Scharia
statt Schweizer Rechtsordnung: Unsere Gerichte machen's möglich.
Ein Grund für solch fragwürdige
Rechtsprechung liefert die parteipolitische Zusammensetzung des Gerichtes: Die
SVP ist deutlich untervertreten, gerade in den für Asylfragen zuständigen
Abteilungen IV und V. Von den insgesamt 72 Bundesverwaltungsrichtern gehören
gerade mal zehn der SVP an, d.h. die SVP ist mit vierzehn Prozent der Richter
am Bundesverwaltungsgericht vertreten. Diese Vertretung steht in keinem
Verhältnis zum Wähleranteil von 26,7 Prozent. In den für Asylfragen zuständigen
zwei Abteilungen von je vierzehn Richtern stellt die SVP bloss zwei in
Abteilung IV und sogar nur einen in Abteilung V. In den angesprochenen Urteilen
im Juli 2007 war nie ein Richter der SVP am Entscheid beteiligt.
Die parteipolitische
Zusammensetzung im Gericht darf nicht unterschätzt werden. Denn Recht ist keine
exakte Wissenschaft, sondern praktisch immer Auslegungs- und
Interpretationssache. Wie ein Richter das Recht interpretiert, hängt aber
wesentlich davon ab, welches Staats- und Gesellschaftsbild er hat. Diese
Ansicht wiederum lässt sich - wenn auch nur teilweise - an seiner
Parteizugehörigkeit erkennen. Gerade offene Gesetzesnormen, wie sie in der
Verfassung und in öffentlich-rechtlichen Gesetzen wie dem Asylgesetz häufig
anzutreffen sind, entpuppen sich häufig als Persilschein für richterliche
Interpretationswillkür.
Juristische Notbremse Die obersten Gerichte in der
Schweiz etablieren sich zusehends als juristische Notbremse der
verhinderungsfreudigen Achtundsechziger-Gutmenschen-Politik. Mit Erfolg: Denn
die besten Gesetze nützen nichts, wenn sich ein Gericht mit selbstherrlicher
Auslegungs-Akrobatik über den Volkswillen hinwegsetzt. Auslegung wird zu
Aushebelung missliebiger Gesetze. Das Gerichtsverfahren verkommt zum
politischen Prozess, wo Richter hinter verschlossenen Türen jenseits
demokratischer Kontrollmechanismen die von Volk und Parlament beschlossenen
Gesetze wieder zur Disposition stellen. So wird die direkte Demokratie langsam
aber sicher zur Aristokratie der Rechtsgelehrten.
|